Der EU-Führerschein

Der EU-Füherschein wurde eingeführt, um innerhalb der EU einheitliche Fahrerlaubnisklassen einzuführen sowie Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung einzuführen. Weiterhin wurde dadurch ein einheitliches Scheckkartenformat festgelegt und die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
Und so sieht er aus...
EU-Führerschein Vorderansicht
1.Name
2.Vorname
3.Geburtsdatum und -ort
4a.Ausstellungsdatum der Karte
4b.Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c.Name der Ausstellungsbehörde
5.Nummer des Führerscheins
6.Lichtbild des Inhabers
7.Unterschrift des Inhabers
8.Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9.Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt


EU-Führerschein Rückansicht
9.Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10.Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11.Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen12.Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form
13.Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14.Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)


SchlüsselzahlBedeutung
01Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01Brille
01.02Kontaktlinsen
01.03Schutzbrille
02Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
10 bis 45Fahrzeuganpassungen z. B. Schlüsselzahl 10 Angepaßte Schaltung
50 und 51Nur ein bestimmtes Fahrzeug
70Umtausch des Führerscheines ( Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen)
78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79(C1E > 12 000 kg, L =< 3)


Wichtige Details:

Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre)ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
  • Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.

  • Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.


  • Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse
    Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wird von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muß künftig mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt "Besitzstandsregelungen").

    Personenbeförderung in Kraftomnibussen
    Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.

    Anhängerführerschein
    Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

    Stufenführerschein bei Klasse T
    Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.